Anforderungen nach DIN
V 18160 Teil 1 und weiteren Kriterien
Feuerungsverordnungen der Länder berücksichtigen
Bei den folgenden Beispielen handelt es sich ausschließlich um Anforderungen an Lage und Höhe von Schornsteinköpfen nach DIN V 18160 Teil 1.
Von diesen Festlegungen können die Forderungen in einzelnen Bundesländern durchaus abweichen. Es sind also bereits im Planungsstadium die jeweiligen Feuerungsverordnungen der Länder zu berücksichtigen.
Weiterführende Normen
(z.B. DIN EN 13384)
und Verordnungen
(z.B. 1. BImSchV)
beachten
Außerdem ist zu beachten, dass auch weitergehende Anforderungen an die erforderliche Mindestschornsteinhöhe über Dach gestellt werden können, die nicht unbedingt im Zusammenhang mit der Bauordnung oder der DIN V 18160 Teil 1 zu sehen sind, sondern die unter anderem abhängig sein können von:
Weitergehende Anforderungen:
Im Einzelfall höhere Anforderungen durch untere Bauaufsichtsbehörden
An Lage und Höhe der Schornsteinköpfe können die unteren Bauaufsichtsbehörden im Einzelfall höhere Anforderungen stellen, als dies in DIN V 18160 Teil 1 festgelegt ist.
Höhe der Mündung über Dach
Die Mündungen von Abgasanlagen müssen den First um mindestens 40 cm überragen oder von der Dachfläche mindestens 1,0 m entfernt sein. (DIN V 18160 Teil 1 Abschnitt 6.10.2)
Schornsteinhöhe bei weicher Bedachung und Festbrennstofffeuerstätte
Schornsteine in Gebäuden mit weicher Bedachung müssen im First oder in seiner unmittelbaren Nähe austreten und den First mindestens 80 cm überragen (DIN V 18160 Teil 1 Abschnitt 6.10.2).
Definition „weiche Dacheindeckungen“
Bedachungen ohne ausreichenden Schutz gegen Flugfeuer und strahlende Wärme werden als „weiche Bedachungen“ bezeichnet. Als „weich“ gelten Dacheindeckungen, die aus brennbaren Baustoffen wie Stroh, Rohr, Reet bestehen oder mit brennbaren Baustoffen gedichtet sind.
Abstand zu Dachaufbauten und Öffnungen
Mündungen von Abgasanlagen müssen Dachaufbauten und Öffnungen zu Räumen um mindestens 1 m überragen, soweit deren Abstand zu den Schornsteinen und Abgasleitungen weniger als 1,5 m beträgt. (DIN V 18160 Teil 1 Abschnitt 6.10.2)
Mündungen von Abgasanlagen müssen ungeschützte Bauteile aus brennbaren Baustoffen, ausgenommen Bedachungen, um mindestens 1 m überragen oder von ihnen mindestens 1,5 m entfernt sein. (DIN V 18160 Teil 1 Abschnitt 6.10.2)