Reinigungsöffnungen und
Bauteile aus brennbaren Stoffen
Maßgebend ist DIN V 18160,
Teil 1, Abschnitt 6.9.4
Bauteile aus brennbaren Baustoffen sowie Einbaumöbel müssen mindestens 40 cm von den Reinigungsöffnungen entfernt sein. Wenn ein Schutz gegen Wärmestrahlung vorhanden ist, genügt ein Abstand von 20 cm.
Fußböden aus brennbaren Baustoffen unter Reinigungsöffnungen sind durch nichtbrennbare Baustoffe zu schützen, die nach vorn mindestens 50 cm und seitlich mind. je 20 cm über die Öffnungen vorspringen.
Schornstein und angrenzende
Wand aus brennbaren bzw.
nicht brennbaren Baustoffen
Wo Schornsteine großflächig und nicht nur streifenförmig an Bauteile mit brennbaren Baustoffen angrenzen, müssen Schornsteine einen Abstand von mindestens 5 cm haben. Der Zwischenraum muss dauernd gut belüftet sein. (DIN V 18160 Teil 1 Abschnitt 6.9.2)
Schornstein und angrenzende
Wände aus brennbaren
Baustoffen
Rauchrohrdurchführungen
durch Wände aus brennbaren
Baustoffen
Führen Verbindungsstücke durch Wände aus brennbaren Baustoffen oder mit brennbaren Bestandteilen, so sind die Wände in einem Umkreis von mindestens 0,20 m aus nichtbrennbaren, formbeständigen Baustoffen geringer Wärmeleitfähigkeit z. B. Leichtbeton, herzustellen oder es ist ein Abstand von mindestens 0,20 m durch ein Schutzrohr aus nichtbrennbaren, formbeständigen Baustoffen sicherzustellen (DIN V 18160 Teil 1 Abschnitt 6.9.6).
Abstand von brennbaren
Baustoffen zu Schornsteinen
Holzbalkendecken, Dachbalken aus Holz und ähnliche, streifenförmig an Schornsteine angrenzende Bauteile aus brennbaren Baustoffen, müssen von den Außenflächen von Schornsteinen mindestens 2 cm Abstand haben (DIN V 18160 Teil 1 Abschnitt 6.9.2).
Abstand von Holzbalkendecken
zu Schornsteinen
Abstand von Dachbalken
zu Schornsteinen