Sind in der Wohnung Feuerstätten (z.B. Gastherme, Kachelofen, Kamin, etc.) vorhanden, so ist sicherzustellen, dass bei Betrieb dieser Feuerstätten kein gefährlicher Unterdruck durch die luftabsaugende Anlage im Aufstellraum entstehen kann. |
Bei raumluftabhängigen Feuerstätten darf der maximale Unterdruck im Aufstellraum 4 Pa nicht überschreiten.
Bei raumluftunabhängigen zugelassenen Festbrennstofffeuerstätten darf der maximale Unterdruck im Aufstellraum 8 Pa nicht überschreiten.
Bei gleichzeitigem Betrieb einer raumluftabhängigen Feuerstätte oder einer raumluftunabhängigen Festbrennstofffeuerstätte und der Lüftungsanlage ist eine Sicherheitseinrichtung erforderlich, welche die Lüftungsanlage bei unzulässigem Unterdruck abschaltet.
Bei Betrieb eines Abluftwäschetrockners bzw. einer Dunstabzugshaube im Abluftbetrieb ist sicherzustellen, dass ein hierfür ausreichender Luftvolumenstrom unabhängig von der Lüftungsanlage zugeführt wird. Der Anschluss von Dunstabzugshauben als Ablufthauben, Abluftwäschetrocknern, zentralen Staubsaugeranlagen sowie Einzelraumlüftern an die Lüftungsanlage ist nicht zugelassen. |